Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV)

Ehrenkodex des Verbandes

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. (VuV) verfolgt folgende Ziele:
1. Das Ansehen der in Deutschland tätigen unabhängigen Vermögensverwalter mit Zulassung zur Finanzportfolioverwaltung zu wahren und zu fördern,
2. eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende und qualitativ hochwertige Finanzdienstleistung der Mitglieder sicherzustellen,
3. einen kompetenten und verantwortungsvollen Umgang der Mitglieder mit den Vermögenswerten ihrer Kunden zu gewährleisten.
Im Sinne der vorstehenden Ziele richten die Mitglieder ihr geschäftliches Handeln an den nachfolgenden Grundsätzen und Richtlinien aus.

VuV-Ehrenkodex (Fassung April 2012)

§1 Das Verbandsmitglied und seine Kunden

Im Hinblick auf die besondere ethische Verantwortung für die ihm anvertrauten

Vermögenswerte verpflichtet sich das Mitglied,
1. die Finanzdienstleistungen frei von Vertriebsvorgaben und Weisungen Dritter zu erbringen,
2. bei Empfehlungen und Anlageentscheidungen die Interessen seiner Kunden zu vertreten und mit etwaigen Interessenkonflikten verantwortungsvoll umzugehen sowie diese den Kunden gegenüber darzulegen,
3. eine langfristige Kundenbeziehung anzustreben und zu gewährleisten, dass für Kunden qualifizierte Mitarbeiter erreichbar sind;
4. angemessene und transparente Honorare zu vereinbaren,
5. ausschließlich Anlagen einzusetzen, deren wesentlichen Funktionsweisen er nachvollziehen und seinen Kunden erläutern kann,
6. seinen Kunden nachvollziehbar und kontinuierlich unter gleichen Bewertungsmaßstäben über die Entwicklung des verwalteten Vermögens zu berichten,
7. Kunden als Referenz nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zu benennen,
8. Vertraulichkeit bezüglich aller Angelegenheiten seines Kunden auch nachvertraglich zu
wahren,
9. sich kontinuierlich fachlich weiterzubilden.

§2 Das Mitglied als Verbandsmitglied

Das Mitglied

1. ist aufgefordert,
a. die Anliegen des Verbandes zu unterstützen,
b. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie sich an Verbandsprojekten und – Verbandsveranstaltungen zu beteiligen,
c. die Mitgliedschaft im Verband und den aufsichtsrechtlichen Status als Abgrenzungs und Herausstellungsmerkmale zu behandeln,
2. verpflichtet sich,
a. zur Überprüfung seiner Unabhängigkeit dem Verband jeweils mitzuteilen, soweit ein Dritter mit mehr als 25 %, 50 % oder 75 % am Kapital seines Instituts beteiligt ist,
b. zur Sicherung des Qualitätsstandards dem Verband unaufgefordert die Schlusserklärung / den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zu der Prüfung gemäß § 36 WpHG spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen und auf Anforderung den vollständigen Prüfungsbericht nachzureichen.

§3 Das Verbandsmitglied als Mitbewerber

Das Mitglied ist aufgefordert,

1. Kommunikation und Erfahrungsaustausch der Verbandsmitglieder untereinander zu
fördern,
2. im Umgang mit Berufskollegen Fairness und offenen Dialog zu praktizieren,
3. im Vorfeld von etwaigen Konflikten mit einem anderen Mitglied sich um einen offenen Dialog sowie um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und andernfalls von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das VuV-Ehrengericht zur Schlichtung anzurufen.

§4 Das Verbandsmitglied in der Öffentlichkeit

Das Mitglied ist gehalten,

1. das Branchenbewusstsein durch Erwähnung seiner VuV-Mitgliedschaft zu festigen,
2. den Bekanntheitsgrad der „unabhängigen Vermögensverwaltung“ als besonders empfehlenswerte Finanzdienstleistung für private und institutionelle Anleger zu stärken,
3. sich in angemessener Form in den Medien zu präsentieren und werbliche Aussagen nach den Vorgaben der Finanzaufsicht auszurichten,
4. die vom Verband erarbeiteten und kommunizierten Positionen und Anliegen des Berufsstandes zu unterstützen.

§5 Das Verbandsmitglied als „reguliertes Institut“

Das Mitglied ist

1. gehalten, den Dialog mit der Aufsicht sachlich und konstruktiv zu führen sowie den Verband über Sachverhalte zu informieren, die von allgemeinem Verbandsinteresse sein könnten,
2. verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben und die sonstigen rechtlichen Grenzen der Zulassung einzuhalten,
3. verpflichtet, das aufsichtsrechtliche Verbot, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern bzw. Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, strikt einzuhalten.

§6 Das Verbandsmitglied und seine Mitarbeiter

Das Mitglied ist gehalten,

1. eine kontinuierliche fachliche Schulung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten,
2. die Ausnutzung und Weitergabe von Insiderinformationen zu verhindern,
3. die Gehaltsstrukturen unter Vermeidung „falscher Anreize“ festzulegen.